Statutes & membership application

You can find the application for membership of the Deutsch-Chinesische Gesellschaft Sachsen-Anhalt e.V. here:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Chinesische Gesellschaft Sachsen Anhalt“ mit dem Zusatz „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein dient der Verständigung zwischen den Völkern der Volksrepublik China und der Bundesrepublik Deutschland und der Vertiefung zwischenmenschlicher Beziehungen, insbesondere durch Pflege und Förderung der kulturellen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen zwischen Institutionen, Verbänden, Vereinen, Unternehmen und Bürgern aus beiden Ländern.
  2. Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag. Der Antragsteller kann gegen eine Ablehnung des Antrages Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung zu beschließen hat.
  3. Die Mitgliedschaft wird beendet:
    • – durch Tod,
    • durch Verluste der Rechtsfähigkeit,
    • durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich zu erklären zum Ende des jeweiligen Quartals,
    • durch Ausschluss eines Mitgliedes, die des förmlichen Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf, insbesondere, wenn mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind,
    • durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres fällig. Wird die Mitgliedschaft im Laufe des Kalenderjahres erworben, so ist der Mitgliedsbeitrag anteilsmäßig zu zahlen.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann für natürliche und juristische Personen unterschiedlich sein.
  3. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall von der Erhebung des Mitgliedsbeitrages abzusehen.

§ 5 Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Quartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:den jährlichen Haushalt,die Höhe der Mitgliedsbeiträge,den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters für das vergangene Jahr,die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,die Entlastung des Vorstandes,die Bestellung von 2 Kassenprüfern,die Nichtaufnahme bzw. den Ausschluss eines Mitgliedes,die Änderung der Satzung.
  3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung geht mit der Übersendung des Einladungsschreibens als bewirkt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung möglich.
  4. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder des Vereins dies schriftlich beim Vorstand verlangen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  7. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins betrifft, ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen erforderlich, die mindestens ein Drittel der Stimmen aller Vereinsmitglieder repräsentieren. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist auf Antrag der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der repräsentierten Stimmen beschlussfähig ist. Daraus ist bei der Einladung zu dieser erneuten Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
  8. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der in der Versammlung vertretenen Stimmen dies beantragt.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist, anzufertigen. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen.
  10. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus einem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 7 weiteren Beisitzern.
  2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder, bei juristischen Personen deren Vertreter, des Vereins gewählt werden, die stimmberechtigt sind. Die Wahl erfolgt einzeln und für die Dauer von zwei Jahren. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist die Wahl im Block zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie sind jeweils zu zweit zur Vertretung des Vereins berechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen sowie sich einer Geschäftsstelle bedienen. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.
  5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in seinen Sitzungen, zu denen er mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand erlässt bei Bedarf eine Geschäftsordnung.

§ 9 Rechnungsprüfung

Das Rechtsjahr ist das Geschäftsjahr. Zur Kontrolle der Rechnungsführung der Kasse werden durch die Mitgliederversammlung 2 Rechnungsprüfer gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über ihre Tätigkeit.

§ 10 Auflösung und Zweckänderung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschließen.
  2. Der Antrag auf Auflösung muss vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder gestellt und mit einer schriftlichen Begründung zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung an die Mitglieder verschickt werden. Der Antrag muss einen Vorschlag für die Verwendung des Vereinsvermögens beinhalten.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Europäische Bildungswerk für Beruf und Gesellschaft e. V., das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangte Satzungsänderungen können vom Vorstand ohne Anhörung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden, insoweit wird der Vorstand ausdrücklich bevollmächtigt.

§ 11 Sprachliche Gleichstellung

Es gilt die sprachliche Gleichstellung entsprechend Artikel 100 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt.
Magdeburg, 27. Februar 2004